Allgemeine Geschäftsbedingungen für KIOTERA Kunden-Projekte
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber und der KIOTERA GmbH (nachfolgend KIOTERA) für alle Aufträge über Beratungs-, Entwicklungs- und sonstige Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung der KIOTERA wirksamer Vertragsbestandteil.
§ 2 Leistungsumfang
2.1 KIOTERA erbringt für den Auftraggeber die im Angebot oder Vertrag aufgeführten Dienstleistungen. Den Umfang und die Zeitpunkte zur Erbringung der einzelnen Dienstleistungen werden zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt.
2.2 Darüberhinausgehende zu erbringende Aufwände für nicht vom Angebot oder Vertrag erfasste Beratungsleistungen, Softwareerweiterungen, Datenübernahmen, Reorganisationsmaßnahmen, Übernahme von Leistungen des Auftraggebers oder sonstige Einflussgrößen sind nicht im Leistungsumfang enthalten und sind gesondert zu vergüten.
2.3 Änderungen der Vorgaben oder Erweiterungen des Leistungsumfanges können zur Anpassung der vereinbarten Termine und Aufwände führen.
§ 3 Änderungsverfahren
Während der Projektlaufzeit notwendige Zusatzanforderungen oder Änderungen von bestehenden Anforderungen gegenüber der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung werden als rechtlich eigenständiger Vorgang behandelt. Änderungen werden auf Basis einer Beschreibung des geänderten oder neuen Leistungsumfangs in einem vereinfachten Verfahren durch Zustimmung beider Vertragsparteien beauftragt. Diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Zahlung der Leistungen aus dem zuvor vereinbarten Dienstleistungsvertrag.
§ 4 Abnahme
4.1 In dem Fall, dass die Leistungen in Erfüllung vertraglicher Pflichten der KIOTERA, unabhängig von der Bezeichnung der Parteien, Werkleistungen beinhalten und ein solches Werk immaterieller Natur ist und von KIOTERA hergestellt wird, findet Folgendes Anwendung:
4.2 Nachdem KIOTERA den Auftraggeber darüber benachrichtigt hat, dass das Werk zur Abnahme bereit ist, hat der Auftraggeber KIOTERA innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen schriftlich darüber zu benachrichtigen, ob er das Werk abnimmt oder dass dieses nicht alle wesentlichen, vertraglich festgelegten Spezifikationen erfüllt und er es daher ablehnt. Die Abnahmeverpflichtung entsteht spätestens mit dem Produktivstart. Wenn der Auftraggeber die Abnahme eines Werkes verweigert, hat er dies ausführlich zu begründen. Im Übrigen sind alle nicht wesentlichen Mängel vom Auftraggeber in der Abnahmeerklärung aufzuzeichnen und werden von KIOTERA in Übereinstimmung mit den vertraglich geregelten Rechten bei Mängeln beseitigt. Wenn der Auftraggeber ein Werk aufgrund wesentlicher Mängel ablehnt, beseitigt KIOTERA diesen Mangel innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Nach der Benachrichtigung über die Mangelbeseitigung testet der Auftraggeber das Werk innerhalb von fünf Arbeitstagen erneut und folgt der oben beschriebenen Prozedur. Sollte das Werk nach einem solchen Test weiterhin erhebliche Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen aufweisen, kann der Auftraggeber von dem betroffenen Vertragsbestandteil zurücktreten.
4.3 Die von KIOTERA erbrachten Leistungen gelten ohne ausdrückliche Erklärung als vom Auftraggeber abgenommen, wenn
4.3.1 die Leistungen keine wesentlichen Mängel aufweisen,
4.3.2 der Auftraggeber innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Zugang der Fertigstellungserklärung und Überlassung zur Abnahme keine Abnahmeerklärung abgibt und sich auch sonst nicht äußert,
4.3.3 KIOTERA den Auftraggeber mit Abgabe der Fertigstellungserklärung ausdrücklich auf die Abnahmefrist von zwanzig Arbeitstagen hingewiesen hat und
4.3.4 KIOTERA den Auftraggeber darüber informiert hat, dass die Leistungen als abgenommen gelten, falls der Auftraggeber wesentliche Mängel nicht fristgerecht geltend macht.
4.4 Wenn das vertraglich vereinbarte Werk Teile oder separate Module enthält, die einzeln vom Auftraggeber benutzt werden können, dann sind solche Teile oder Module separat abzunehmen. Wenn die Parteien neben der Abnahme separater Module oder Teile eine finale Endabnahme vereinbart haben, ist nur das korrekte Zusammenarbeiten der einzelnen Module oder Teile, die zu einem früheren Zeitpunkt abgenommen wurden, Gegenstand der finalen Endabnahme.
Die vorgenannte Fiktion der Abnahme greift nicht, wenn die Leistung von KIOTERA mit nicht nur unwesentlichen Mängeln behaftet ist und der Auftraggeber KIOTERA in Textform Mitteilung über diese Mängel gemacht hat.
§ 5 Mitwirkung
5.1 Der Auftraggeber und KIOTERA verpflichten sich gegenseitig zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Arbeits- und Aufgabenverteilung erfolgt einvernehmlich zu Beginn des Projektes.
5.2 Der Auftraggeber stellt die qualifizierte und aktive Mitarbeit der am Projekt beteiligten Mitarbeiter:innen in ausreichendem Umfang sicher. Weitere Mitarbeiter:innen sind zum sporadischen Einsatz nach Anfall der fachlichen Problemstellungen bereitzustellen. Die Mitarbeiter:innen sollen die Abläufe des Unternehmens und ihrer Fachbereiche sicher beherrschen und über die notwendige Durchsetzungskraft im Fachbereich verfügen.
5.3 KIOTERA erhält alle Unterlagen und Informationen, die für das Projekt benötigt werden, rechtzeitig zum Beginn der Projektarbeit.
5.4 Für die Mitarbeiter:innen von KIOTERA stehen die notwendigen Systemzugänge mit den notwendigen Berechtigungen für die vorhandenen Systeme zur Verfügung. Darüber hinaus müssen die Systemverfügbarkeit und der Zugang zu den Systemen, falls erforderlich, auch an Wochenenden und Feiertagen sichergestellt sein.
5.5 Zu Beginn des Projektes wird der Auftraggeber eine:n qualifizierte:n Mitarbeiter:in als interne:n Projektleiter:in oder Ansprechpartner:in benennen. Diese:r muss während der gesamten Projektrealisierung in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und aktiv an der Projektrealisierung mitarbeiten. Er/Sie wird insbesondere alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen und erforderliche Entscheidungen rechtzeitig herbeiführen, die notwendigen Termine mit Mitarbeiter:innen der KIOTERA koordinieren, die Aktivitäten im eigenen Haus sowie die Termine und Budgets kontrollieren und Abweichungen von den Planvorgaben frühzeitig verfolgen und korrigieren.
§ 6 Nutzungs- und Verwertungsrechte
6.1 „Arbeitsergebnisse“ sind Studien, Konzepte, Entwürfe, Layouts, Texte, Grafiken, Auswertungen, Planungsunterlagen, Blueprints, Individualsoftware einschließlich zugehöriger Dokumentation, Datenbanken, Berichte, Zeichnungen und andere urheberrechtlich geschützte Materialien und Leistungen, die KIOTERA dem Auftraggeber gemäß dem im betreffenden Angebot vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergibt.
6.2 Rechtsinhaber der Arbeitsergebnisse ist KIOTERA. Alle Entwürfe sowie von KIOTERA erstellten Werke, die die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten. Dies gilt insbesondere für die im ggf. zu überlassenden Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber bzw. Rechteinhaber.
6.3 Soweit an den Arbeitsergebnissen von KIOTERA Urheber-, Patent-, Design-, Kennzeichen- oder andere Schutzrechte bestehen oder entstanden sind, räumt KIOTERA dem Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Der Umfang der Nutzungsrechte des Auftraggebers kann im jeweiligen Angebot näher vereinbart werden. Der Auftraggeber ist zur vertraglich eingeräumten Nutzung berechtigt. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6.4 KIOTERA behält sich das Eigentum sowie die bestehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Die in dieser Ziffer 6 geregelte Rechteeinräumung steht unter der auf-schiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für das betroffene Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung.
6.5 Die Rechte von KIOTERA bzw. des originären Rechteinhabers an eigenen Modellen, Methoden und Konzepten, Verfahren, Designs, Layouts, Texten, Entwürfen, Frameworks, Programmen, vorkonfigurierten Best-Practice-Lösungen und sonstigen geschützten Werken, die zur Erstellung der Arbeitsergebnisse in die vertragliche Zusammenarbeit eingebracht werden, bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 7 Rechte bei Mängeln
7.1 Der Auftraggeber hat alle Mängel schriftlich mit einer ausführlichen Beschreibung und ohne schuldhaftes Zögern an KIOTERA zu übermitteln. Ist die Problembeschreibung nicht möglich, sind die Symptome dieses Problems sowie jede Information, die für die Beseitigung des Mangels nützlich sein kann und die dem Auftraggeber zur Verfügung steht, zu übermitteln.
7.2 Im Falle von Mängeln an Werken gilt folgendes:
7.2.1 Wenn der Auftraggeber einen anderen Mangel als einen Rechtsmangel nachweist, erfolgt die Nachbesserung durch KIOTERA, indem KIOTERA den Mangel beseitigt oder dem Auftraggeber ein neues, mängelfreies Werk zur Verfügung stellt. Die Mangelbeseitigung durch KIOTERA kann auch darin bestehen, dass KIOTERA dem Auftraggeber angemessene Möglichkeiten aufzeigt, das Auftreten des Mangels künftig zu vermeiden.
7.2.2 Sollte die Nachbesserung endgültig fehlschlagen, kann der Auftraggeber die Zahlung mindern oder von dem vom Mangel betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten. KIOTERA zahlt Schadensersatz oder erstattet vergebliche Aufwendungen aufgrund eines Mangels in den gemäß Ziffer 11 festgelegten Grenzen.
7.2.3 Rechtsmängel werden gemäß Ziffer 9 gehandhabt.
7.2.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Ziffer 7 beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der Abnahme. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn KIOTERA Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder eine Garantie für die betreffende Beschaffenheit der Leistung übernommen hat oder wenn KIOTERA für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
7.2.5 Andere als die vorgenannten Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
7.3 Mängelansprüche des Auftragsgebers erstrecken sich nicht auf Leistungen, die dieser ändert oder abweichend von den vertraglichen Bestimmungen einsetzt. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind insofern grundsätzlich solche Fehler, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht von KIOTERA durchgeführte Änderungen, Ergänzungen, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen entstehen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der von ihm behauptete Mangel nicht auf der Änderung oder dem abweichenden Einsatz beruht.
7.4 Sollte KIOTERA irgendwelche Leistungen bezüglich der Fehlerermittlung oder Fehlerbeseitigung ausführen, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann KIOTERA dem Auftraggeber dafür anfallende Kosten in Rechnung stellen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der behauptete Mangel nicht nachgewiesen werden kann oder wenn ein Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß nachgekommen ist oder dass er die von KIOTERA erbrachten Leistungen unsachgemäß verwendet.
§ 8 Haftung
8.1. KIOTERA haftet nicht für Systemausfälle und für den Verlust von Daten bei dem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung von KIOTERA entstehen, soweit KIOTERA nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist für die entsprechende Sicherung des Datenbestandes im Rahmen seiner Systeme verantwortlich.
8.2 KIOTERA haftet ferner nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betreffen.
8.3 Haftet KIOTERA gemäß Nr. 2 für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der dem Gesamtnettobetrag der vereinbarten Vergütung entspricht.
8.4 Die Haftung der KIOTERA für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist in jedem Fall, mit Ausnahme von vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, ausgeschlossen.
8.5 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter:innen und Beauftragten der KIOTERA GmbH.
8.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 3 verjähren nach einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung. Dies gilt nicht, wenn KIOTERA Arglist vorzuwerfen ist.
§ 9 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die KIOTERA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen KIOTERA, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. KIOTERA unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
10.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
10.2 Der Vertrag kann jedoch von beiden Parteien schon vorher schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, sofern dies im Vertrag nicht anders geregelt ist. Dies gilt auch, wenn eine bestimmte Laufzeit für den Vertrag nicht festgelegt ist.
10.3 Übt der Auftraggeber das Kündigungsrecht gem. Nr. 10.2 aus, so regelt sich die Vergütung der KIOTERA wie folgt:
10.3.1 Bei einem Vertrag ohne festgelegte Laufzeit sind nur die bis zum Tag des Wirksamwerdens der ordentlichen Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
10.3.2 Bei Verträgen mit festgelegter Laufzeit ist im Fall der vorzeitigen ordentlichen Kündigung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen die Vergütung nach den vereinbarten Sätzen zu berechnen. Für die infolge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen wird eine Pauschale von 20% der noch ausstehenden Vergütung berechnet, sofern nicht KIOTERA einen höheren Schaden konkret nachweist.
§ 11 Zahlungskonditionen
11.1 Für Dienstleistungsverträge zur Beratung, Konzeptionierung und Implementierung von Projekten der KIOTERA bestehen zwei Möglichkeiten der Zahlung für die erbrachte Leistung, die mit Vertragsabschluss eindeutig festzulegen sind:
11.1.1 Bei einer Vergütung nach Aufwand:
KIOTERA berechnet ihre Leistungen auf der Basis effektiv geleisteter Projekttage mit 8 Std./Tag (Reisezeiten zählen zu 50% als Arbeitszeit). Die Honorare werden monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
11.1.2 Bei einer Vergütung zum Festpreis:
Der im Vertrag beschriebene Dienstleistungsumfang wird von KIOTERA zu einem im Vertrag vereinbarten Festpreis erbracht, unabhängig davon, wie viele Arbeitstage dafür notwendig werden. Nebenkosten, auch Reisezeit (zählt zu 50% als Arbeitszeit), sind zusätzlich zu vergüten.
11.2 Lizenz-, Betriebs-, Monitoring- und Supportaufwände werden gemäß SLA monatlich abgerechnet.
11.3 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug zu bezahlen.
11.4 Honorare, Nebenkosten und alle weiteren in Rechnung gestellten Beträge sind netto angegeben. Hierauf ist jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten, die auf der Rechnung ausgewiesen wird.
§ 12 Nebenkosten
12.1 Fahrten/Reisen mit Mietfahrzeugen, Flugzeugen, mit der Bahn oder dem Taxi werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Bei Fahrten mit dem Pkw werden € 0,60/km in Rechnung gestellt. Die Wahl des Reisemittels obliegt der KIOTERA GmbH. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt auf Basis des tatsächlichen An- und Abreiseortes des jeweiligen Mitarbeiters.
12.2 Übernachtungskosten (inkl. Frühstück) werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand bzw. nach steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt.
12.3 Sonstige Reisekosten werden nach tatsächlichem Anfall abgerechnet.
§ 13 Erfindungen
Die KIOTERA GmbH kann über Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Es entstehen keine exklusiven Nutzungsrechte, soweit dies nicht anderweitig vereinbart worden ist.
§ 14 Vertraulichkeit
14.1 KIOTERA verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
14.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die KIOTERA bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
14.3 KIOTERA verpflichtet ihre Mitarbeiter:innen zur Wahrung der Vertraulichkeit.
14.4 KIOTERA darf den Namen des Auftraggebers in ihre Referenzkundenliste aufnehmen.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Sollten einzelne Regelungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
15.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist Gerichtsstand für beide Parteien der Sitz der KIOTERA. KIOTERA ist in diesem Fall auch berechtigt, an dem Ort der Niederlassung oder des Sitzes des Auftraggebers zu klagen.